1.3.2. Das Einspracheverfahren dient dazu, ungenügende Abklärungen im Verfügungsverfahren oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, auszuräumen, bevor die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Spätestens in diesem Stadium des Administrativverfahrens ist der versicherten Person in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 368, 375 E. 6.1 f.; Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 E. 3.1.2.). Vorliegend wurde in derselben Sache ein Vorbescheidverfahren durchgeführt (Vorbescheid vom 29. Mai 2024 [IV-Akte 224];