Die Versicherten haben ihre Rechte durch Einsprache (in der Regel) bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen (vgl. u.a. Urteil H 115/05 vom 30. September 2005 E. 2.2). 1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 261) direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Auf die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Durchführung des Einspracheverfahrens ist jedoch angesichts der vorliegenden Umstände zu verzichten.