ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Verfügungen über Hilflosenentschädigungen der AHV sind daher nicht direkt mit Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterziehbar. Die Versicherten haben ihre Rechte durch Einsprache (in der Regel) bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen