Am 10. März 2026 bezieht die Beschwerdegegnerin Stellung. Sie führt aus, es sei korrekt, dass gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 eine Einsprache anstelle einer Beschwerde hätte eingereicht werden müssen. Eine Rückweisung zum Erlass eines Einspracheentscheides würde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen und wäre auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei bereits ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt worden. III. Am 7. Juli 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Entscheidungsgründe