Sie macht geltend, von Gesetzes wegen entscheide die IV-Stelle und stelle diesen Beschluss der Ausgleichskasse zu, welche über den Anspruch verfüge. Sofern ungeachtet der Zuständigkeit der IV-Stelle das Einspracheverfahren hätte durchgeführt werden müssen, sei sie bereit, darauf zu verzichten, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits die Verfügung vom 23. März 2025 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung korrigiert, inhaltlich aber lediglich den Beginn der Herabsetzung des Grades der Hilflosenentschädigung korrigiert habe. i) Am 10. März 2026 bezieht die Beschwerdegegnerin Stellung.