Mit Verfügung der Instruktionsrichterin wird das Verfahren IV.2025.48 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. März 2026 werden die Parteien dazu aufgefordert, sich zum Anfechtungsobjekt zu äussern. Gleichzeitig wird die Weiterführung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen AH.2026.2 verfügt. h) Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Eingabe vom 9. März 2026. Sie macht geltend, von Gesetzes wegen entscheide die IV-Stelle und stelle diesen Beschluss der Ausgleichskasse zu, welche über den Anspruch verfüge.