Unter o/e Kostenfolge. b) Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2025 wird entschieden, dass das Verfahren IV.2025.48 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (werden) wird. c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde. d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Juli 2025 an ihrer Beschwerde fest. e) Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrerseits mit Duplik vom 25. August 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin wird das Verfahren IV.2025.48 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.