siehe auch die Beschwerdeantwort im Verfahren IV.2025.48). Es wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe ab Mai 2025 noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. IV-Akte 261, S. 1). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Möglichkeit zur Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angeführt (vgl. IV-Akte 261, S. 6).