{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-2_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80183&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d6a87369ec373388d59a8fe7c6d3f6f3"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:50:33", "Num": ["AH.2026.2", "SVG.2026.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:33", "Checksum": "6fff73b109448a1f1e9d4ad054a73ed0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)\nRegeste:\nAHVG\n\n\n4.10.4. Im Bericht der Orthopädie G____ vom 26. August 2024 (IV-Akte 239, S. 5 f.) wurde klargestellt, fallführend sei die Neurologie (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Neurologe Dr. B____ hatte seinerseits im Bericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 234) als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich in der Zwischenzeit weitgehend zurückgebildet, so dass sie deswegen keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse und dadurch im Alltag nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei (vgl. S. 1 des Berichtes). Der Bericht von Dr. B____ eignet sich daher nicht, um den anlässlich der Abklärung vor Ort erhobenen Hilfebedarf infrage zu stellen. Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort und S. 2 der Duplik) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zugesprochenen Hilfsmittel sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, das Haus mit dem Rollstuhl via Tiefgarage zu verlassen. Eine Einschränkung im Bereich der \"Fortbewegung\" wurde daher in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde) sind nicht zu hören. Auch soweit sie im Bereich \"Aufstehen/Absitzen/Abliegen\" weiterhin relevanten Hilfebedarf sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Hilfeleistung erfolgt – wenn überhaupt – nur sporadisch (vgl. Erwägung 4.9.3. hiervor; siehe auch S. 2 der Duplik).\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDie Präsidentin Die Gerichtsschreiberin\nDr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}