{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-2_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80183&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d6a87369ec373388d59a8fe7c6d3f6f3"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:50:33", "Num": ["AH.2026.2", "SVG.2026.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:33", "Checksum": "6fff73b109448a1f1e9d4ad054a73ed0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)\nRegeste:\nAHVG\n\n\n4.9.5. Was den Bereich \"Verrichtung der Notdurft\" angehe, so stehe der Versicherten seit Frühsommer 2021 ein Closomat zur Verfügung. Die Versicherte sei selbstständig. Vereinzelt müsse ihr Cousin kontrollieren, ob die Kleider \"hinten\" korrekt sitzen würden (einen Blick darauf werfen und allenfalls korrigieren). Als Grund angegeben werde, dass sich die Versicherte aufgrund der Rückenbeschwerden nicht in ausreichendem Masse rotieren könne. Hierbei gelte es zum einen festzuhalten, dass zum Ordnen der Kleider im Bereich des Rückens keine übermässige Rotation des Oberkörpers erforderlich sei und dass beim Hochziehen der Hosen nicht erklärbar sei, aus welchem Grund regelmässig eine Kontrolle erforderlich sein sollte. Was die Beweglichkeit im Rücken angehe, so habe die Versicherte bei der Abklärung des Hilfsmittels \"Arbeitsstuhl\" (vgl. IV-Akte 219, S. 2) angegeben, dass sie sich – sitzend auf dem Stuhl – weit genug nach vorne beugen könne, um länger kochen zu können. Die angegebene Hilfsbedürftigkeit erscheine auch weder erforderlich noch nachvollziehbar. Es werde hierzu auch auf den Bericht F____ vom 2. Februar 2024 verwiesen (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).\n4.9.6. In Bezug auf den Bereich \"Fortbewegung\" gelte es zu beachten, dass die Versicherte in der Wohnung meist ohne Rollator mobil sei. Ausser Haus stehe für Strecken von wenigen hundert Metern ebenfalls ein Rollator zur Verfügung. Zudem stehe ein von der Invalidenversicherung finanzierter Elektrorollstuhl zur Verfügung, mit welchem die Versicherte im ganzen Stadtgebiet von Basel mobil sei. Im Übrigen fahre die Versicherte seit 2022 wieder Auto. Dabei könne sie, eigenen Angaben zu Folge, bis zu einer Stunde am Stück fahren, woraufhin eine ca. fünfminütige (Kaffee-)Pause benötigt werde, wonach sie wiederum weiterfahren könne (vgl. S. 5 des Berichtes).\n4.10.2. Die anlässlich der Abklärung gemachten Feststellungen entsprechen auch den im Rahmen des Reha-Aufenthaltes gewonnenen Erkenntnisse. So wurde im Austrittsbericht F____ vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 238, S. 2 ff.) festgehalten, die Patientin sei in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADLs) bei Eintritt selbstständig gewesen. Sie sei urin- und stuhlkontinent. Die Nahrungsaufnahme sei oral und uneingeschränkt erfolgt. Die üblichen Körpertransfers seien selbstständig vorgenommen worden. Sie benutze auf Stationsebene einen Rollator bzw. Walkingstöcke, für längere Strecken hingegen einen Rollstuhl (vgl. S. 2 des Berichtes). Ergänzend wurde im Austrittsbericht ausgeführt, bei Eintritt sei die Patientin selbstständige Fussgängerin ohne Hilfsmittel bei Strecken unter hundert Meter. Für längere Strecken nehme sie den Rollator oder Walkingstöcke, für den Fall, dass die Beine erschöpfen würden. Treppensteigen sei für neun Stufen alternierend am Handlauf möglich, bevor sie eine Sitzpause benötige. Das physiotherapeutische Ziel betreffend Gehen sei während des Aufenthaltes erreicht worden. Die Patientin sei selbstständige Fussgängerin. Sie könne sechshundert Meter an Walkingstöcken gehen, mit kurzer Pause in der Hälfte. Für längere Strecken (ausserhalb der Station) nehme sie die Walkingstöcke oder ihren Rollator, vor allem für die Rückwege von Therapien, wenn die Beine müde seien. Das Treppensteigen sei über viermal neun Stufen alternierend ohne Sitzpause am Handlauf möglich (vgl. S. 4 des Berichtes).\n4.10.3. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, durch den Closomat habe sich keine wesentliche Änderung ergeben, es bestehe daher weiterhin Hilfebedarf im Bereich \"Verrichten der Notdurft\" (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Bericht der Ergotherapeutin vom 29. August 2024 (IV-Akte 233, S. 2 f.) ist nicht geeignet, Zweifel am Ergebnis der Abklärung vor Ort hervorzurufen. Darin wurde (als Aussage der Beschwerdeführerin) angeführt, in Bezug auf die Körperhygiene sei es der Patientin nicht mehr möglich, sich – auch mit bestehenden Hilfsmitteln wie dem Closomat – in ausreichendem Masse selbstständig zu reinigen. Minimale zurückbleibende Exkrementspuren um den Anus herum würden Entzündungen und Hämorrhoiden verursachen. Dies bedinge, dass die Patientin nach Verrichtung von Stuhlgang auf eine Nachkontrolle angewiesen sei. Allabendlich werde die Hautkontrolle von Verwandten durchgeführt. Nach dem Duschen werde die Inspektion durch eine externe Hilfsperson wahrgenommen (vgl. S. 3 des Berichtes). Dies widerspricht den im Bericht F____ gemachten Ausführungen, insbesondere der Angabe, die Patientin sei in den ADLs selbstständig (Erwägung 4.10.2. hiervor) und auch den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen, wo es denn auch nur um das erforderliche Ordnen der Kleider gegangen war (vgl. Erwägung 4.9.5. hiervor). Diesbezüglich stellte die Abklärungsperson denn auch zutreffend klar, im Rahmen des letzten Abklärungsgespräches habe die Versicherte keine Schwierigkeiten bekundet, sich mithilfe des Closomats zu reinigen. Wenn nun die Ergotherapeutin anführe, dass sie im fraglichen Bereich abends von Verwandten kontrolliert werde, dann sei zum einen unklar, wer diese Verwandten seien und zum anderen werde im Rahmen der Körperpflege eine entsprechende \"Inspektion\" vorgenommen. Somit sei diese Hilfe nicht unmittelbar der Notdurft zuzuordnen, sondern vielmehr unzweifelhaft der Körperpflege (vgl. die Stellungnahme vom 1. Oktober 2024; IV-Akte 242). Aus denselben Überlegungen kann auch nicht auf die im Ergebnis gleichlautenden Angaben von Prof. Dr. D____ (IV-Akte 238, S. 1) abgestellt werden."}