{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-2_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80183&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d6a87369ec373388d59a8fe7c6d3f6f3"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:50:33", "Num": ["AH.2026.2", "SVG.2026.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:33", "Checksum": "6fff73b109448a1f1e9d4ad054a73ed0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)\nRegeste:\nAHVG\n\n\n4.6.5. In Bezug auf den Bereich \"Körperpflege\" war dargetan worden, bis September 2019 habe bei der Gesichts- und Mundhygiene Selbstständigkeit bestanden. Auch die Haare seien von der Versicherten selbstständig gekämmt worden. Sie gebe an, dass sie nie geduscht habe, ohne dass jemand in der Wohnung gewesen wäre (keine Hilfe anrechenbar, da selbstständige Körperwäsche). Allerdings habe sie direkte Hilfe beim Haare waschen benötigt, was auf Schwindelanfälle beim Zurücklegen des Kopfes in den Nacken zurückzuführen sei. Dabei habe entweder die Spitex, ihr Cousin oder eine Freundin geholfen. Seit September 2019 könne die Versicherte die Mundhygiene und das Waschen des Gesichts noch immer selbständig erledigen. Unterdessen sei jedoch auch beim Duschen direkte Hilfe erforderlich. Es seien eine Badewanne und eine Dusche vorhanden. Die Badewanne werde bevorzugt, da ein Badebrett vorhanden sei. Es sei direkte Hilfe beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne notwendig (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).\n4.6.6. Bezugnehmend auf den Bereich \"Verrichten der Notdurft\" war im Abklärungsbericht festgehalten worden, vor dem Sturz im September 2019 habe vollständige Selbstständigkeit bestanden. Seit September 2019 seien trotz Toilettensitzerhöhung sowie Abstützen an Wand und Regal Hilfe beim Ordnen der Kleider erforderlich. Eine Toilettensitzerhöhung sei vorhanden, was das Aufstehen von der Toilette erleichtere. Im Verlauf des weiteren Gespräches sei zutage getreten, dass die Versicherte vor allem morgens beim Aufstehen von der Toilette auf Hilfe angewiesen sei. Auch abends, wenn die Versicherte vom Tag erschöpft sei, werde Hilfe benötigt. Dann helfe der Cousin, mit dem die versicherte Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebe (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).\n4.6.7. Was schliesslich den Bereich der Fortbewegung angeht, so war im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 ausgeführt worden, die Versicherte gelange mit dem Rollstuhl derzeit nicht in das von ihr bewohnte Zimmer. Allerdings könne sie das Zimmer unter Zuhilfenahme ihrer Krücken betreten. Hilfe sei unmittelbar nach dem Sturz im September bis November 2019 erforderlich gewesen. Da die dreimonatige Übergangsfrist nicht erfüllt sei, werde dies unter dem Punkt der Fortbewegung nicht berücksichtigt. Bis September 2019 sei die Versicherte auch mit ihrem Auto mobil und unterwegs gewesen. Seit September 2019 seien nur kurze Strecken mit dem Auto möglich. Die Versicherte sei in der Regel auf Begleitung angewiesen. Zur Therapie begebe sie sich beispielsweise unter Zuhilfenahme des Fahrdienstes der E____. Ohne Hilfe könne sie das Haus nicht verlassen. Sie sei darauf angewiesen, dass ihr jemand den Rollstuhl vor das Haus stelle. Im Haus stehe ein Treppenlift (vom Eingang bis zum Lifteingang im Hochparterre) zur Verfügung, welcher auch von der Versicherten mitbenutzt werden könne (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).\n4.9.2. In Bezug auf den Bereich \"An- und Auskleiden\" wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte gebe an, beim An- und Auskleiden wieder selbständig zu sein. Folglich sei sie hier auf keine Dritthilfe mehr angewiesen. Auf konkrete Rückfrage habe sie ergänzt, dass sie sich auch die Hosen und Socken wieder selbständig an- und ausziehen könne. Der genaue Zeitpunkt sei nicht erinnerlich, es handle sich um einen Zeitraum von vor ca. zwei Jahren. Seitens des Abklärungsdienstes werde von Dezember 2022 ausgegangen. Weiterhin werde angegeben, dass sie ihre Kleider nicht selbst bereitzulegen vermöge. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Rahmen der Hilfsmittelabklärung angegeben habe, ihre Kleider selbstständig versorgen zu können. Insofern erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte ihre Kleider nicht selbst bereitlegen könne. Da sich aber die gesundheitliche Situation, im Hinblick auf die MS-Erkrankung, nicht verbessert habe, sei davon auszugehen, dass dieser Punkt weiterhin erfüllt sei (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).\n4.9.3. In Bezug auf den Bereich \"Aufstehen/Absitzen/Abliegen\" wurde im Abklärungsbericht darauf hingewiesen, die Versicherte könne selbstständig auf einen Stuhl absitzen und auch davon aufstehen. Nur wenn sie sehr müde sei, nehme sie sporadisch die Hilfe ihres Cousins (Mitbewohner) in Anspruch. Er gebe ihr den \"letzten Ruck\", nachdem sie sich jedoch bereits erhoben habe. Diese Hilfe erfolge nicht täglich, sie werde 3-4x/Woche geleistet. Abliegen ins Bett und Aufstehen erfolge selbstständig. Auch hier gebe die Versicherte an, dass sie sporadisch Hilfe beim \"letzten Ruck\" erhalte, allerdings erst nachdem sie das Bett bereits verlassen habe. Eine regelmässige Hilfe erhalte sie nicht. Die geleistete Hilfe erscheine auch nicht erforderlich; diesbezüglich werde auf den Austrittsbericht der F____ vom 2. April 2024 verwiesen (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).\n4.9.4. Im Bereich \"Körperpflege\" werde unverändert (beim Baden/Duschen) Hilfe geleistet. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Rahmen der Reha-Massnahme Anfang des Jahres 2024 während eines gesamten Monats vollumfänglich selbstständig gewesen sei. Es werde jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen in einer Rehaklinik darauf ausgerichtet seien, Menschen mit körperlichen Einschränkungen Selbstständigkeit zu ermöglichen (vgl. S. 4 des Berichtes)."}