{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-2_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80183&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d6a87369ec373388d59a8fe7c6d3f6f3"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:50:33", "Num": ["AH.2026.2", "SVG.2026.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:33", "Checksum": "6fff73b109448a1f1e9d4ad054a73ed0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)\nRegeste:\nAHVG\n\n\n3.5.2. Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).\n3.5.3. Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).\n4.4.2. Im Revisionsfragebogen vom 21. Juli 1993 (IV-Akte 5.4, S. 88 f.), der von der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonates vom 30. September 1993 mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden war (IV-Akte 5.4, S. 86), war klargestellt worden, die Versicherte sei in den Bereichen \"An- und Auskleiden\", \"Aufstehen/Absitzen/Abliegen\", \"Körperpflege\", \"Verrichten der Notdurft\" und \"Fortbewegung\" noch selbständig. Sie fahre nach wie vor Auto und sei somit bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Im Bereich Essen benötige sie regelmässig Hilfe beim Zerschneiden von Fleisch. Auch Brot abschneiden und Flaschen öffnen könne sie nicht mehr. Es fehle ihr an Kraft. Auch habe sie Probleme mit der Koordination.\n4.5.2. Ein Hilfebedarf anerkannt worden war somit letztlich in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbewegung. Gestützt auf die Ausführungen der Ärztin war der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf beim An- und Auskleiden verneint worden. Von diesem Sachverhalt ging denn auch der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin aus. So führte er in Ziff. 1.3. des späteren Abklärungsberichtes vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53, S. 2) aus, die Versicherte habe im Jahre 2002 ein Gesuch eingereicht. Ärztlicherseits sei seinerzeit vermerkt worden, dass der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden nicht nachvollziehbar sei. Insofern sei die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund von Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) zugesprochen worden.\n4.5.3. Im weiteren Verlauf war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades über einige Jahre hinweg immer wieder bestätigt worden (vgl. die Verfügung vom 20. Januar 2004 [IV-Akte 5.3, S. 36 f.] sowie die Mitteilungen vom 17. Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 40 f.] und vom 7. August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 42 f.]).\n4.6.2. Im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53) war nebst den Bereichen \"Körperpflege\" und \"Fortbewegung\" auch bezüglich \"An- und Auskleiden\", \"Aufstehen/Absitzen/Abliegen\", \"Verrichten der Notdurft\" ein relevanter Hilfebedarf festgehalten worden.\n4.6.3. So war in Bezug auf den Bereich \"An- und Auskleiden\" ausgeführt worden, bis September 2019 sei der Versicherten das An- und Auskleiden selbstständig möglich gewesen. Zu diesem Zweck habe sie sich hingesetzt. Allerdings habe sie bereits seinerzeit ihre Kleider nicht selbst bereitlegen können, da ihr durch die Kopfbewegungen schwindelig geworden sei. Ihr Cousin habe Hilfe geleistet. Auf konkrete Frage sei zu erfahren gewesen, dass der Kleiderschrank nicht anders eingeräumt werden könne, da sich unten Kleiderstangen und oben die Fachböden befänden. Die Versicherte hätte für eine bessere Selbständigkeit bereits seit langem einen neuen Kleiderschrank gebraucht. Seit September 2019 könne sich die Versicherte nur noch obendurch selbstständig an- und ausziehen. Unten herum sei sie seither auf direkte Hilfe angewiesen. Sie könne ihre Socken nicht selbst anziehen und auch die Hosen nicht einfädeln. Zudem werde beim Ankleiden unten herum Stabilisierung durch eine Drittperson benötigt (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).\n4.6.4. In Bezug auf den Bereich \"Aufstehen/Absitzen/Abliegen\" war im Abklärungsbericht festgehalten worden, bis September 2019 sei die Versicherte selbstständig beim Aufstehen und Absitzen gewesen. Abliegen sei ohne Hilfe möglich gewesen. Aufstehen aus dem Bett sei ebenfalls möglich gewesen. Während gesundheitlich schlechter Phasen sei eine Drittperson im Haushalt anwesend gewesen. Während dieser sporadisch vorkommenden schlechten Phasen sei 2-3x/Woche direkte Hilfe beim Aufstehen erforderlich gewesen (nicht mehrheitlich). Seitdem die Versicherte seit September 2019 tagsüber die meiste Zeit im Rollstuhl verbringe, bzw. liege, erledige sie die Transfers in den Rollstuhl und wieder heraus selbstständig. Die Transfers in das Bett nehme die Versicherte derzeit ebenfalls mehrheitlich selbstständig vor, wobei sie eine Person als Sicherheit benötige. Wöchentlich müsse sie zwei- bis dreimal abgefangen werden, damit sie nicht stürze. Morgens benötige sie zum Aufstehen aus dem Bett Unterstützung in Form eines kurzen \"Zuges\" an ihren Armen (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes)."}