{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-2_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80183&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d6a87369ec373388d59a8fe7c6d3f6f3"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:50:33", "Num": ["AH.2026.2", "SVG.2026.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:33", "Checksum": "6fff73b109448a1f1e9d4ad054a73ed0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)\nRegeste:\nAHVG\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).\n1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Verfügungen über Hilflosenentschädigungen der AHV sind daher nicht direkt mit Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterziehbar. Die Versicherten haben ihre Rechte durch Einsprache (in der Regel) bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen (vgl. u.a. Urteil H 115/05 vom 30. September 2005 E. 2.2).\n1.3. 1.3.1. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 261) direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Auf die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Durchführung des Einspracheverfahrens ist jedoch angesichts der vorliegenden Umstände zu verzichten. Denn rechtsprechungsgemäss kann von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182, 186 E. 3d). Davon müsste vorliegend aus den nachstehenden Überlegungen ausgegangen werden.\n1.3.2. Das Einspracheverfahren dient dazu, ungenügende Abklärungen im Verfügungsverfahren oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, auszuräumen, bevor die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Spätestens in diesem Stadium des Administrativverfahrens ist der versicherten Person in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 368, 375 E. 6.1 f.; Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 E. 3.1.2.). Vorliegend wurde in derselben Sache ein Vorbescheidverfahren durchgeführt (Vorbescheid vom 29. Mai 2024 [IV-Akte 224]; Stellungnahme der Beschwerdeführerin [IV-Akten 232, 234 und 235]; Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober 242 [IV-Akte 242]). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97, 196 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Das Vorbescheidverfahren dient folglich (ebenfalls) der Wahrung des Gehörsanspruches (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2.).\n1.3.3. Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens zur Sache äussern. Ausserdem vermochten sich die Parteien im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu äussern. Die Beschwerdeführerin zeigt sich einverstanden mit einem Verzicht auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (Eingabe vom 9. März 2026).\n1.4. Unter diesen Umständen erschiene eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Würdigung der Vorbringen als prozessualer Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist. Damit ist auf die im Übrigen rechtzeitig (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.\n3.3.2. Zur Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Prüfung des Anspruchs und rechtskonformer Sachverhaltsabklärung präsentierte, mit jenem bei Herabsetzung der Hilflosenentschädigung (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Damit ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich im April 2020 präsentierte, mit demjenigen vom Mai 2025 zu vergleichen. Denn der Mitteilung vom 15. September 2022 (IV-Akte 137) lag im Unterschied zur Verfügung vom 1. April 2020 (IV-Akte 68), die auf einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019; IV-Akte 53) basiert hatte, keine umfassende Sachverhaltsabklärung zugrunde.\n3.4.2. Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165 E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.3)."}