{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-2_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80183&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d6a87369ec373388d59a8fe7c6d3f6f3"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:50:33", "Num": ["AH.2026.2", "SVG.2026.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:33", "Checksum": "6fff73b109448a1f1e9d4ad054a73ed0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)\nRegeste:\nAHVG\n\nII.\na) Am 23. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV.2025.78). Sie stellt folgende Anträge: Die Verfügung vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades (auch ab Juli 2025) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge.\nb) Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2025 wird entschieden, dass das Verfahren IV.2025.48 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (werden) wird.\nc) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.\nd) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Juli 2025 an ihrer Beschwerde fest.\ne) Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrerseits mit Duplik vom 25. August 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.\nf) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin wird das Verfahren IV.2025.48 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\ng) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. März 2026 werden die Parteien dazu aufgefordert, sich zum Anfechtungsobjekt zu äussern. Gleichzeitig wird die Weiterführung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen AH.2026.2 verfügt.\nh) Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Eingabe vom 9. März 2026. Sie macht geltend, von Gesetzes wegen entscheide die IV-Stelle und stelle diesen Beschluss der Ausgleichskasse zu, welche über den Anspruch verfüge. Sofern ungeachtet der Zuständigkeit der IV-Stelle das Einspracheverfahren hätte durchgeführt werden müssen, sei sie bereit, darauf zu verzichten, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits die Verfügung vom 23. März 2025 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung korrigiert, inhaltlich aber lediglich den Beginn der Herabsetzung des Grades der Hilflosenentschädigung korrigiert habe.\ni) Am 10. März 2026 bezieht die Beschwerdegegnerin Stellung. Sie führt aus, es sei korrekt, dass gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 eine Einsprache anstelle einer Beschwerde hätte eingereicht werden müssen. Eine Rückweisung zum Erlass eines Einspracheentscheides würde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen und wäre auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei bereits ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt worden.\nIII.\nAm 7. Juli 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n"}