{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-01", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-2_nodate.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80183&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=9&Template=search_result_document.html", "Checksum": "d6a87369ec373388d59a8fe7c6d3f6f3"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:50:33", "Num": ["AH.2026.2", "SVG.2026.184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:50:33", "Checksum": "6fff73b109448a1f1e9d4ad054a73ed0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht AH.2026.2 (SVG.2026.184)\nRegeste:\nAHVG\n\nI.\na) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1960, absolvierte eine Ausbildung als Buchhändlerin, als bei ihr im Dezember 1980 u.a. die Diagnose Multiple Sklerose gestellt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 5.4, S. 6). Sie bezieht seit dem 1. Dezember 1981 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Zunächst wurde ihr eine halbe Rente ausgerichtet (vgl. insb. die Verfügung vom 29. Dezember 1982 [IV-Akte 5.3, S. 2]; siehe auch IV-Akte 5.3, S. 6 und S. 7). Seit dem 1. April 1990 bezieht sie eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 5.3, S. 9). Der Rentenanspruch wurde im Laufe der Zeit mehrfach bestätigt (u.a. im April 1997 [IV-Akte 5.3, S. 21], im September 1999 [IV-Akte 5.3, S. 19], im Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 33], im Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 38 f.] und im August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 44 f.]). Eine weitere Revision war bereits im Jahr 2019 nicht mehr vorgesehen (vgl. das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt Aargau vom 7. Februar 2019; IV-Akte 25).\nb) Nebst der Rente bezieht die Beschwerdeführerin seit August 2001 eine Hilflosenentschädigung. Diese basierte zunächst auf einer Hilflosigkeit leichten Grades und wurde im Laufe der Zeit mehrfach bestätigt (vgl. u.a. die Verfügung vom 5. Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 35 f.] resp. die Mitteilung vom Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 32]; siehe auch die Verfügung vom 20. Januar 2004 [IV-Akte 5.3, S. 36 f.] sowie die Mitteilungen vom 17. Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 40 f.] und vom 7. August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 42 f.]).\nc) Im Mai 2019 leitete die IV-Stelle neuerlich eine Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung in die Wege (vgl. IV-Akte 32). In diesem Zusammenhang wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. B____ vom 4. Juni 2019 [IV-Akte 34]; Bericht Dr. C____ vom 13. August 2019 [IV-Akte 38]). Ausserdem liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akten 36 und 43). Nach einem Sturz, den die Beschwerdeführerin im September 2019 erlitten hatte, nahm die IV-Stelle Basel-Stadt am 25. November 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019; IV-Akte 53). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 58) – mit Verfügung vom 1. April 2020 ab Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 68).\nd) Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 22. April 2020 (IV-Akte 82) – auch ein Assistenzbeitrag zugesprochen (Verfügung vom 16. Dezember 2020; IV-Akte 86). Des Weiteren erteilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für diverse bauliche Änderungen in der Wohnung (vgl. IV-Akten 107-109).\ne) Im Januar 2022 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Rückenoperation. Im August 2022 leitete die IV-Stelle unter anderem wieder eine Überprüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung in die Wege (vgl. IV-Akte 126). In diesem Zusammenhang liess sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 131) und holte bei Prof. Dr. D____ den Bericht vom 30. September 2022 ein (vgl. IV-Akte 135). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert (vgl. die Mitteilung vom 15. September 2022; IV-Akte 137). Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für zusätzliche Hilfsmittel (insb. für einen Elektrorollstuhl [IV-Akte 194], für einen Handrollstuhl [IV-Akte 195], für eine Alu-Rampe beim Terrassenzugang [IV-Akte 196]).\nf) Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 (\"Hilflosenentschädigung der AHV\") teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die bislang gewährte Hilflosenentschädigung werde ab 1. März 2024 durch eine Hilflosenentschädigung der AHV ersetzt (vgl. IV-Akte 191).\ng) Am 5. Februar 2024 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung in die Wege (vgl. IV-Akte 198). Sie liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 206) und nahm vor Ort eine Abklärung der Hilflosigkeit vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2024 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades zu reduzieren (vgl. IV-Akte 224). Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 232) und liess der IV-Stelle in der Folge mehrere Arztberichte zukommen (vgl. IV-Akten 234 und 235). Die IV-Stelle holte ihrerseits ärztliche Berichte ein (vgl. IV-Akte 239) und forderte den Abklärungsdienst zur nochmaligen Stellungnahme auf (vgl. die Stellungnahme vom 1. Oktober 2024; IV-Akte 242).\nh) Mit Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 21. März 2025 wurde die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabgesetzt (vgl. IV-Akte 247). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2025.48).\ni) Mit neuer Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 261) wurde die Verfügung vom 21. März 2025 aufgehoben, da darin fälschlicherweise die Ansätze der Hilfslosenentschädigung für das IV-Alter aufgelistet worden waren (vgl. IV-Akte 261; siehe auch die Beschwerdeantwort im Verfahren IV.2025.48). Es wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe ab Mai 2025 noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. IV-Akte 261, S. 1). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Möglichkeit zur Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angeführt (vgl. IV-Akte 261, S. 6).\n"}