Ihr hätte im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG auch keine Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden müssen (vgl. E. 1.3.2. hiervor), da sich aus den eingereichten Schreiben ein Beschwerdewille lediglich hinsichtlich des Erlasses der Rückforderung, nicht aber bezüglich der Rechtmässigkeit der Rückforderung selbst ergibt (vgl. BGE 134 V 162, 163 E. 2.). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.