Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde vom 10. Februar 2026 den Erlass der Rückforderung, da sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden würde. Sie sei im Stundenlohn angestellt und ihr Einkommen sei unregelmässig sowie relativ niedrig. Ihr monatliches Einkommen reiche nur knapp für ihre laufenden Ausgaben. Die Beschwerdeführerin würde über kein nennenswertes Vermögen verfügen und sie hätte keine finanziellen Reserven. Eine Rückzahlung des geforderten Betrags würde eine grosse finanzielle Härte bedeuten. Sie hätte die Leistungen in gutem Glauben erhalten und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass kein Anspruch mehr bestand.