49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird; vorbehalten bleiben die in Art. 49ter Abs. 3 AHVV genannten Fälle, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. 1.4.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Renten und andere Dauerleistungen sind herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (sog. materielle Revision; Art. 17 ATSG). Anlass zur Revision in diesem Sinn gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Johanna Dirmann, Art.