22ter Abs. 1 AHVG setzt voraus, dass das Kind im Todesfall der rentenberechtigten Person eine Waisenrente beanspruchen könnte. Der Ausbildungsbegriff richtet sich nach Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101). Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nach Art. 49ter Abs. 2