Daraus muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht allerdings nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen, sondern es muss prüfen bzw. sogar danach forschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2013 4D_8/2013, E. 2.5), ob sich das Begehren aus der Begründung ergibt (Susanne Bollinger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.] Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, zu Art. 61, Rz. 19).