An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, womit sie ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt (BGE 116 V 353, 356 E. 2b mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 102 Ib 365, 372). Das Begehren ist so zu formulieren, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Daraus muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll.