Eine allfällige Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung hätte sich einzig auf die Frage der Rückerstattungspflicht zu richten. Das verlangte Erlassverfahren könne erst durchgeführt werden, wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig sei. Angesichts dieser Ausführungen werde beantragt, aufgrund Unzuständigkeit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (a.a.O., S. 2 f.). 1.3. 1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat.