II. a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Februar 2026 (Postaufgabe am 11. Februar 2026) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'609.-- zu erlassen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein. b) Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm am 12. März 2026 Stellung und reichte die Akten ein. Sie beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. c) Mit Replik vom 7. April 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest und macht sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2026 geltend.