{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-1_2026-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80173&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=40&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3d5b572f1257430d381c9d2c15b35b2f"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:47:38", "Num": ["AH.2026.1", "SVG.2026.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:38", "Checksum": "07906f34738cf2290fe84cc1e252e193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)\nRegeste:\nAHVG\n\n\n1.6. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde vom 10. Februar 2026 den Erlass der Rückforderung, da sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden würde. Sie sei im Stundenlohn angestellt und ihr Einkommen sei unregelmässig sowie relativ niedrig. Ihr monatliches Einkommen reiche nur knapp für ihre laufenden Ausgaben. Die Beschwerdeführerin würde über kein nennenswertes Vermögen verfügen und sie hätte keine finanziellen Reserven. Eine Rückzahlung des geforderten Betrags würde eine grosse finanzielle Härte bedeuten. Sie hätte die Leistungen in gutem Glauben erhalten und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass kein Anspruch mehr bestand. In der Replik vom 7. April 2026 bringt die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor, sie sei davon ausgegangen, dass eine Koordination stattfinden und die Zahlungen automatisch eingestellt werden oder sie – wie in der Vergangenheit – ein Schreiben erhalten würde. In früheren Fällen seien die Zahlungen jeweils unterbrochen worden, bis sie eine entsprechende Bestätigung eingereicht hätte. Aus diesem Grund sei sie der Ansicht gewesen, dass sie eine Mitteilung erhalten hätte, falls weiterer Handlungsbedarf bestanden hätte.\n1.7. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 10. Februar 2026 zielen, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort vom 12. März 2026, S. 3), im Wesentlichen auf eine allenfalls später im Raum stehende Frage des Rückerstattungserlasses ab. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f.), kann im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand sein, ob dem Erlassgesuch stattzugeben ist. Ein Erlass steht somit vorliegend nicht zur Diskussion, womit sich Ausführungen zur Frage des guten Glaubens und das Vorliegen einer grossen Härte erübrigen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Hinsichtlich der (Un-)Rechtmässigkeit der Rückforderung bringt die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik etwas vor. Ihr hätte im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG auch keine Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden müssen (vgl. E. 1.3.2. hiervor), da sich aus den eingereichten Schreiben ein Beschwerdewille lediglich hinsichtlich des Erlasses der Rückforderung, nicht aber bezüglich der Rechtmässigkeit der Rückforderung selbst ergibt (vgl. BGE 134 V 162, 163 E. 2.). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n2.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nSozialversicherungsgericht BASEL-STADT\nDer Präsident Die a. o. Gerichtsschreiberin\nDr. G. Thomi MLaw L. Wepfer\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführerin\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}