{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2026-1_2026-05-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=80173&W10_KEY=4519378&nTrefferzeile=40&Template=search_result_document.html", "Checksum": "3d5b572f1257430d381c9d2c15b35b2f"}, "Scrapedate": "2026-10-31", "Scrapetime": "01:47:38", "Num": ["AH.2026.1", "SVG.2026.182"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHVG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2356", "Zeit UTC": "31.10.2026 01:47:38", "Checksum": "07906f34738cf2290fe84cc1e252e193", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.05.2026 AH.2026.1 (SVG.2026.182)\nRegeste:\nAHVG\n\n1.\n1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben.\n1.2. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 geltend, im vorliegenden Fall hätte das Einspracheverfahren ausschliesslich die Frage der Rückerstattungspflicht betroffen. Für den Antrag auf Erlass der Forderung sei auf ein nachfolgendes, separates Erlassverfahren verwiesen worden. In der Beschwerde würde die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungspflicht nicht bestreiten. Sie erneuere ihren Antrag um Erlass der Forderung. Eine allfällige Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung hätte sich einzig auf die Frage der Rückerstattungspflicht zu richten. Das verlangte Erlassverfahren könne erst durchgeführt werden, wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig sei. Angesichts dieser Ausführungen werde beantragt, aufgrund Unzuständigkeit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (a.a.O., S. 2 f.).\n1.3. 1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1).\n1.3.2. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, womit sie ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt (BGE 116 V 353, 356 E. 2b mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 102 Ib 365, 372). Das Begehren ist so zu formulieren, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Daraus muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht allerdings nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen, sondern es muss prüfen bzw. sogar danach forschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2013 4D_8/2013, E. 2.5), ob sich das Begehren aus der Begründung ergibt (Susanne Bollinger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.] Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, zu Art. 61, Rz. 19). Aus der Begründung muss hervorgehen, was verlangt wird und auf welche Tatsachen abgestellt wird (a.a.O., Rz. 20).\n1.3.3. Gegenstand der Verfügung vom 22. Dezember 2025 (AB 116), welche mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026 (AB 119) bestätigt und mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde, bildet einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Waisen- und Kinderrente.\n1.4. 1.4.1. Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG dauert der Anspruch auf Waisenrente für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 AHVG setzt voraus, dass das Kind im Todesfall der rentenberechtigten Person eine Waisenrente beanspruchen könnte. Der Ausbildungsbegriff richtet sich nach Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101). Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird; vorbehalten bleiben die in Art. 49ter Abs. 3 AHVV genannten Fälle, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird.\n1.4.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Renten und andere Dauerleistungen sind herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (sog. materielle Revision; Art. 17 ATSG). Anlass zur Revision in diesem Sinn gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Johanna Dirmann, Art. 25 ATSG, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, Rz. 28). In zeitlicher Hinsicht ist eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts grundsätzlich ab deren Eintritt zu berücksichtigen (a.a.O., Rz. 29)."}