| Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt | URTEIL vom 13. Mai 2026 Mitwirkende Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Th. Aeschbach und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer Parteien A____ [...] Beschwerdeführerin Schweizerische Ausgleichskasse Av. Edmond-Vaucher 18, Case postale 3100, 1211 Genève 1 Gegenstand AH.2026.1 Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026 Rückforderung der Waisen- und Kinderrente Tatsachen I. a) A____, geboren am 6. Juni 2002, bezog seit dem 1. September 2015 eine ordentliche Waisenrente (vgl. bspw. Verfügung vom 4. September 2015, Beilage der Beschwerdeantwort [AB] 6 und Verfügung vom 25. September 2020, AB 48) und seit dem 1. November 2014 eine ordentliche Kinderrente zur Altersrente ihrer Mutter B____ (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2024, AB 94 und Schreiben vom 12. August 2016 von der Mutter). b) Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 (AB 116) stellte die Schweizerische Ausgleichskasse die rückwirkende Einstellung der Waisen- und Kinderrenten per 31. August 2025 fest und forderte einen Betrag von Fr. 3'609.-- von der Beschwerdeführerin zurück. c) Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 27. Dezember 2025 Einsprache und den Antrag auf Erlass der Rückforderung (AB 118). d) Mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026 (AB 119) wurde die Einsprache abgewiesen und die Verfügung bestätigt. II. a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Februar 2026 (Postaufgabe am 11. Februar 2026) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr der Rückforderungsbetrag von Fr. 3'609.-- zu erlassen. Dazu reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen ein. b) Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) nahm am 12. März 2026 Stellung und reichte die Akten ein. Sie beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten. c) Mit Replik vom 7. April 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren fest und macht sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2026 geltend. III. Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 13. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch das Sozialversicherungsgericht statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben. 1.2. Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 geltend, im vorliegenden Fall hätte das Einspracheverfahren ausschliesslich die Frage der Rückerstattungspflicht betroffen. Für den Antrag auf Erlass der Forderung sei auf ein nachfolgendes, separates Erlassverfahren verwiesen worden. In der Beschwerde würde die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungspflicht nicht bestreiten. Sie erneuere ihren Antrag um Erlass der Forderung. Eine allfällige Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung hätte sich einzig auf die Frage der Rückerstattungspflicht zu richten. Das verlangte Erlassverfahren könne erst durchgeführt werden, wenn die Rückerstattungsverfügung rechtskräftig sei. Angesichts dieser Ausführungen werde beantragt, aufgrund Unzuständigkeit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (a.a.O., S. 2 f.). 1.3. 1.3.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1). 1.3.2. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, womit sie ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechtslage zum Ausdruck bringt (BGE 116 V 353, 356 E. 2b mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 102 Ib 365, 372). Das Begehren ist so zu formulieren, dass es bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann. Daraus muss hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Bei der Beurteilung, ob ein genügender Antrag vorliegt, darf das Gericht allerdings nicht nur auf die förmlich gestellten Anträge abstellen, sondern es muss prüfen bzw. sogar danach forschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. April 2013 4D_8/2013, E. 2.5), ob sich das Begehren aus der Begründung ergibt (Susanne Bollinger, in Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger [Hrsg.] Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, zu Art. 61, Rz. 19). Aus der Begründung muss hervorgehen, was verlangt wird und auf welche Tatsachen abgestellt wird (a.a.O., Rz. 20). 1.3.3. Gegenstand der Verfügung vom 22. Dezember 2025 (AB 116), welche mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2026 (AB 119) bestätigt und mit vorliegender Beschwerde angefochten wurde, bildet einzig die Rechtmässigkeit der Rückforderung der Waisen- und Kinderrente. 1.4. 1.4.1. Nach Art. 25 Abs. 5 AHVG dauert der Anspruch auf Waisenrente für Kinder, die noch in Ausbildung sind, bis zu deren Abschluss, längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Die Kinderrente nach Art. 22ter Abs. 1 AHVG setzt voraus, dass das Kind im Todesfall der rentenberechtigten Person eine Waisenrente beanspruchen könnte. Der Ausbildungsbegriff richtet sich nach Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101). Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinbildung erwirbt, die Grundlage für den Erwerb verschiedener Berufe bildet (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nach Art. 49ter Abs. 2 AHVV gilt die Ausbildung auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird; vorbehalten bleiben die in Art. 49ter Abs. 3 AHVV genannten Fälle, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird. 1.4.2. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Renten und andere Dauerleistungen sind herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (sog. materielle Revision; Art. 17 ATSG). Anlass zur Revision in diesem Sinn gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Johanna Dirmann, Art. 25 ATSG, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Barbara Klett/Susanne Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, Rz. 28). In zeitlicher Hinsicht ist eine anspruchsrelevante Änderung des Sachverhalts grundsätzlich ab deren Eintritt zu berücksichtigen (a.a.O., Rz. 29). 1.6. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde vom 10. Februar 2026 den Erlass der Rückforderung, da sie sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinden würde. Sie sei im Stundenlohn angestellt und ihr Einkommen sei unregelmässig sowie relativ niedrig. Ihr monatliches Einkommen reiche nur knapp für ihre laufenden Ausgaben. Die Beschwerdeführerin würde über kein nennenswertes Vermögen verfügen und sie hätte keine finanziellen Reserven. Eine Rückzahlung des geforderten Betrags würde eine grosse finanzielle Härte bedeuten. Sie hätte die Leistungen in gutem Glauben erhalten und ihr sei nicht bewusst gewesen, dass kein Anspruch mehr bestand. In der Replik vom 7. April 2026 bringt die Beschwerdeführerin darüber hinaus vor, sie sei davon ausgegangen, dass eine Koordination stattfinden und die Zahlungen automatisch eingestellt werden oder sie – wie in der Vergangenheit – ein Schreiben erhalten würde. In früheren Fällen seien die Zahlungen jeweils unterbrochen worden, bis sie eine entsprechende Bestätigung eingereicht hätte. Aus diesem Grund sei sie der Ansicht gewesen, dass sie eine Mitteilung erhalten hätte, falls weiterer Handlungsbedarf bestanden hätte. 1.7. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 10. Februar 2026 zielen, wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt (vgl. Beschwerdeantwort vom 12. März 2026, S. 3), im Wesentlichen auf eine allenfalls später im Raum stehende Frage des Rückerstattungserlasses ab. Wie die Beschwerdegegnerin zurecht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f.), kann im vorliegenden Verfahren nicht Gegenstand sein, ob dem Erlassgesuch stattzugeben ist. Ein Erlass steht somit vorliegend nicht zur Diskussion, womit sich Ausführungen zur Frage des guten Glaubens und das Vorliegen einer grossen Härte erübrigen (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Hinsichtlich der (Un-)Rechtmässigkeit der Rückforderung bringt die Beschwerdeführerin weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik etwas vor. Ihr hätte im Sinne von Art. 61 lit. b ATSG auch keine Frist zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt werden müssen (vgl. E. 1.3.2. hiervor), da sich aus den eingereichten Schreiben ein Beschwerdewille lediglich hinsichtlich des Erlasses der Rückforderung, nicht aber bezüglich der Rechtmässigkeit der Rückforderung selbst ergibt (vgl. BGE 134 V 162, 163 E. 2.). Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die a. o. Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw L. Wepfer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführerin – Beschwerdegegnerin – Bundesamt für Sozialversicherungen