Wenngleich die Beschwerdeführerin mehrere Eingaben mit zusätzlichen Unterlagen machte, hat der vorliegende Fall als durchschnittlicher Natur zu gelten. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Juni 2026 wird die teilweise Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren bei einem Selbstbehalt von Fr. 2'618.85 in Aussicht gestellt, womit sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juni 2026 einverstanden erklärt. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im bloss teilweisen Kostenerlass ist folglich ein Anwaltshonorar von Fr. 381.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1%) von Fr. 30.85 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.