7.3. Vor dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zu. Wenngleich die Beschwerdeführerin mehrere Eingaben mit zusätzlichen Unterlagen machte, hat der vorliegende Fall als durchschnittlicher Natur zu gelten.