Urteil des Verwaltungsgerichts Bern 200 2015 750 vom 6. November 2015 E. 4.1). Ferner ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, vor dem eine Beschwerde gegen die Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters im Verwaltungsverfahren behandelt wird, kostenlos, handelt es sich doch dabei um eine Leistung des Armenrechts und nicht um Sozialversicherungsleistungen im Sinn von Art. 61 lit. fbis ATSG bzw. etwa um «IV-Leistungen» im Sinn von Art. 69 Abs. 1bis IVG (Philipp Geersten, in: Schulthess Kommentar ATSG, 5. Aufl., Zürich 2024, N 52 zu Art. 37 ATSG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind.