6.3. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren zu verneinen ist. 7. 7.1. Den vorstehenden Ausführungen zufolge sind sowohl die Beschwerde 1 als auch die Beschwerde 2 abzuweisen.