Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1 hiervor) sind eine besondere Komplexität der Rechtsfragen oder eine Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu verneinen. Es kann kein Ausnahmefall angenommen werden, in dem die anwaltliche Vertretung doch geboten gewesen wäre (vgl. E. 5.3 hiervor). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141) von Dr. med. D____ ist ferner von nicht authentischen Beschwerden und von keinen Symptomen mit überwiegend wahrscheinlicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Deswegen kann auch keine Unfähigkeit der Beschwerdeführerin persönlich angenommen werden, sich im Verfahren zurecht zu finden.