6.2. Entgegen der Beschwerdegegnerin ist nicht gerade von einer Aussichtslosigkeit des Begehrens der Beschwerdeführerin auszugehen, sondern lediglich von mangelnder Gebotenheit der Rechtsvertretung im Einspracheverfahren. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin war ferner bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren tätig (vgl. BAB 7, 8, 10, 12), wofür so oder anders keine unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren wäre. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 6.1 hiervor) sind eine besondere Komplexität der Rechtsfragen oder eine Unübersichtlichkeit des Sachverhalts zu verneinen.