6. 6.1. Gegenstand des Einspracheverfahrens, bezüglich welchem der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung zu beurteilen ist, war der vorstehend (vgl. E. 4 hiervor) behandelte Erlass der Rückforderung von Fr. 111'348.00. Die Rechtsfigur des Erlasses besteht aus zwei Voraussetzungen – dem guten Glauben und der grossen Härte. Bei diesen beiden Voraussetzungen ist alsdann davon auszugehen, dass sie auch von einem Laien verstanden werden können.