5.3. Das Bundesgericht hat insbesondere festgehalten, dass sich eine anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen aufdrängt, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 132 V 200, 201 E. 4.1 mit Hinweisen; in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]). Insbesondere vermögen fehlende Rechtskenntnisse die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bzw. einen «Ausnahmefall» im Sinne der Rechtsprechung nicht zu begründen (in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.2 mit Hinweisen [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016]).