Dabei sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts sind auch Gründe, welche in der betroffenen Person liegen, denkbar – wie etwa deren Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. in BGE 142 V 342 nicht veröffentlichte E. 7.1 und E. 7.2 [Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016] und BGE 125 V 32, 35 E. 4b).