4.7. Damit erübrigt sich vorliegend eine Prüfung, ob eine grosse Härte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ATSV gegeben ist, da für den Erlass der Rückforderung sowohl die Gutgläubigkeit als auch die grosse Härte kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. E. 3.1 hiervor). Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht bezüglich der Verbesserung ihres Gesundheitszustands per 1. November 2019 in nicht gutgläubiger Weise verletzte und die Voraussetzungen des Erlasses der Rückforderung von Fr. 111'348.00 nicht erfüllt sind. 5.