Vielmehr deutet die dargelegte Diskrepanz bei erneuter Prüfung der Aktenlage auf eine mindestens grobfahrlässige Fehldarstellung des eigenen Gesundheitszustands hin. Das Gesamtbild drängt denn auch die Frage auf, wie es der Beschwerdeführerin gelang, bei ihrer behandelnden Psychiaterin anlässlich der alle vier bis sechs Wochen stattfindenden Konsultationen (IV-Akten 62 und 74) die pseudodementen Symptome an den Tag zu legen und gleichzeitig scheinbar in ihrem Alltag unbeschwert auftreten zu können (vgl. E. 4.2 hiervor), ohne der IV BS bis zum Revisionsfragebogen vom 9. April 2021 (IV-Akte 70) jemals eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands mitgeteilt zu haben.