4.6. Vor dem Hintergrund dieser ärztlichen Einschätzungen (vgl. E. 4.5 hiervor) und der Gegenüberstellung der bei der Beschwerdeführerin beobachteten Verhaltensweisen (vgl. E. 4.4 hiervor) mit den von ihr geltend gemachten Funktionseinbussen und Beschwerden (vgl. E. 4.3 hiervor) ist die Annahme einer bloss leicht fahrlässig erfolgten Meldepflichtverletzung ausgeschlossen. Anlässlich der diversen Observationstage legte sie mehrfach ein diametral von der ursprünglichen Einschätzung des Psychiaters Dr. med.