Mit dem psychiatrischen Gutachten und den Observationsergebnissen würden vorsätzliche Falschangaben von Beschwerden nachgewiesen und ungültige, verzerrte Antworten in den durchgeführten Testungen zu Beschwerden und in den psychometrischen Testungen objektiviert. Bei den gezeigten Fehlleistungen habe es sich um eine aktive intellektuelle Leistung gehandelt, mit der die Beschwerdeführerin gezielte Falschangaben gemacht habe. Damit sei durch sie einerseits ein kognitives Leistungsvermögen dokumentiert und andererseits der Nachweis fortbestehender Störungen verhindert worden.