Zudem sei bei einem Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich und gleichzeitiger Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe, da sogar bei einem nicht vorhandenen Gedächtnis Antworten im Zufallsbereich liegen würden. Insgesamt fänden sich keine validen Beschwerden, welche eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen würden (vgl. IV-Akte 141, S. 64). Vom Verfasser des Wahrnehmungsberichts der C____ zum Gespräch vom 26. November 2019 wurden die Benommenheit und Schläfrigkeit der Beschwerdeführerin bereits als theatralisch vorgetragen wahrgenommen (IV-Akte 86, S. 55).