Mit dieser Leistung sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, einzukaufen und sich in einem Shoppingcenter zu bewegen (vgl. IV-Akte 141, S. 62). Gemäss den Kriterien nach Sherman und Slick (vgl. IV-Akte 141, S. 63 f.) handle es sich um ungültige Beschwerdeangaben. Zudem sei bei einem Antwortverhalten unter dem Zufallsbereich und gleichzeitiger Abnahme der Lernkurve mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst falsche Angaben gemacht habe, da sogar bei einem nicht vorhandenen Gedächtnis Antworten im Zufallsbereich liegen würden.