Es handle sich nicht um authentische Beschwerden (vgl. IV-Akte 141, S. 52). Die Validitätsskalen des MMPI-2 RF hätten sich auffällig gezeigt, sodass eine valide Beurteilung der Persönlichkeit nicht möglich sei (vgl. IV-Akte 141, S. 53 f.). Die seitens der Beschwerdeführerin präsentierten Einschränkungen und Funktionsbeeinträchtigungen würden sich nicht in allen Lebensbereichen zeigen. Die Beschwerdeführerin habe in den Testungen ein schwer dementes Zustandsbild präsentiert. Mit dieser Leistung sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, einzukaufen und sich in einem Shoppingcenter zu bewegen (vgl. IV-Akte 141, S. 62).