4.5. Von der kantonalen Rechtsprechung wurde der gute Glaube bei bewusster Aggravation hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden verneint (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen IV 2024/232 vom 3. Februar 2026 E. 2.3). Der Psychiater Dr. med. D____ gab mit seinem Gutachten vom 11. Mai 2023 diesbezüglich unter Würdigung der testpsychologischen Untersuchung, seinen klinischen Erkenntnissen und des Observationsmaterials folgende Einschätzung ab: Es handle sich nicht um authentische Beschwerden (vgl. IV-Akte 141, S. 52).