Wenngleich 2016 noch vor dem Zeitpunkt der aktenkundigen Meldepflichtverletzung liegt, wird dieser Bericht ebenfalls kurz erörtert, um den Verlauf der Angaben der Beschwerdeführerin ihrer Behandlerin gegenüber aufzuzeigen. Mit Verlaufsbericht vom 4. Oktober 2016 (IV-Akte 62) hielt Dr. med. E____ fest, die Kommunikation der Beschwerdeführerin sei schwer gestört, weswegen keine genauere Abklärung der Ätiologie der psychischen Beeinträchtigung möglich sei. Aufgrund des anhaltenden psychotischen Erlebens (Stimmenhören) sei die Beschwerdeführerin jeweils so abgelenkt, dass mit ihr kaum ein Gespräch geführt werden könne.