4.3. Die Rückforderung von Fr. 111'348.00 bezieht sich auf Leistungen, welche ab dem 1. November 2019 erbracht wurden. Den IV-Akten sind von der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin Dr. med. E____ ein Arztbericht des Jahres 2016 und des Jahres 2021 zu entnehmen. Wenngleich 2016 noch vor dem Zeitpunkt der aktenkundigen Meldepflichtverletzung liegt, wird dieser Bericht ebenfalls kurz erörtert, um den Verlauf der Angaben der Beschwerdeführerin ihrer Behandlerin gegenüber aufzuzeigen.