1986 für die Definition dieser Begrifflichkeiten im allgemeinen Schuldrecht). Demgegenüber liegt eine leichte Fahrlässigkeit vor, wenn nur gering unvorsichtig gehandelt wurde und das in Frage stehende Verhalten von demjenigen eines vernünftigen Menschen nur gering abweicht (vgl. Claire Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, Rz. 1987). Schliesslich ist der gute Glaube ohne Weiteres zu verneinen, sollte gar eine böswillige Absicht oder ein arglistiges Verhalten vorliegen (vgl. BGE 110 V 176, 180 E. 3c).