In diesem Sinne wurde auch bereits vor der Begutachtung durch Dr. med. D____ im Jahr Februar/März 2023 (IV-Akte 141, S. 6) mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2022 (IV-Akte 129) auf Grundlage der offensichtlichen Diskrepanz zwischen der Aktenlage und den beobachteten Aktivitäten bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die damalige Beschwerdegegnerin (IV BS) nicht über ihre gesundheitliche Verbesserung informiert hatte, was eine schuldhafte Meldepflichtverletzung darstellte (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.17 vom 12. Juli 2022 E. 5.7 und E. 6.4).