seit dem Zeitraum, innerhalb dessen sie observiert worden war, gesundheitlich nicht beeinträchtigt. Den Standpunkt der damaligen Beschwerdegegnerin (IV BS), es wäre der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, schon ab dem Zeitraum der Observationen eine gesundheitliche Besserung zu melden, sah das Gericht vor diesem Hintergrund als begründet an. Das Gericht bejahte folglich eine Meldepflichtverletzung (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August 2024 E. 5.3.2 [BAB 5]). In diesem Sinne wurde auch bereits vor der Begutachtung durch Dr. med.