Insbesondere hat der Psychiater Dr. med. D____ seine Beurteilung nicht nur auf die testpsychologischen Zusatzuntersuchungen gestützt, sondern bezog diese vielmehr in seine Gesamtbeurteilung ein und setzte sie in den Kontext der Beschwerdeschilderungen, der Anamneseerhebungen und nicht zuletzt unter Würdigung einer überzeugenden und sorgfältigen Analyse des Observationsmaterials (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August 2024 E. 4.5.2 [BAB 5]).