4.1. Über die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung begangen hat, wurde bereits mit Urteilen des Sozialversicherungsgerichts vom 12. Juli 2022 (IV.2022.17; IV-Akte 129) und vom 13. August 2024 (IV.2024.5; BAB 5) rechtskräftig entschieden. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass auf das psychiatrische Gutachten vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 141) von Dr. med. D____ als beweiskräftige medizinische Grundlage abgestellt werden kann (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2024.5 vom 13. August 2024 E. 4.4 [BAB 5]). Insbesondere hat der Psychiater Dr. med.